Allgemeine Geschäftsbedingungen – Personalvermittlung & B2B-Services
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KommunikationsWerkstatt Alexander Henrich für Verträge mit Unternehmen über Personal- und Arbeitsvermittlung sowie ergänzend vereinbarte B2B-Leistungen.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der KommunikationsWerkstatt Alexander Henrich, Inhaber Alexander Henrich, Rosenstraße 24, 35767 Breitscheid (nachfolgend „KommunikationsWerkstatt“), und ihren Auftraggebern über Leistungen der privaten Personal- und Arbeitsvermittlung sowie ergänzend vereinbarte unternehmensbezogene Dienstleistungen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern, insbesondere über eigenständig buchbare Bildungs-, Sprach- oder sonstige Leistungen, werden von diesen AGB nicht erfasst und erhalten – soweit solche Angebote eingeführt werden – gesonderte Vertrags- und Verbraucherinformationen.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Vermittlungsauftrag oder sonstigen Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Die KommunikationsWerkstatt erbringt Dienstleistungen der privaten Personal- und Arbeitsvermittlung. Gegenstand ist insbesondere die Suche, Identifikation, Ansprache, Vorauswahl und Vorstellung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Zusammenführung von Auftraggeber und Kandidat zum Zweck des Abschlusses eines unmittelbaren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zwischen diesen.
Je nach Einzelvereinbarung können ergänzende Leistungen wie Bedarfsanalyse, Recruitingkoordination, Organisation von Vorstellungsgesprächen, Sprachvorbereitung, Koordination von Anerkennungs- und Einreiseprozessen sowie Onboarding- und Integrationsleistungen vereinbart werden. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ist der jeweilige Einzelvertrag bzw. das angenommene Angebot.
Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet die KommunikationsWerkstatt die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, nicht jedoch den Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags oder eine bestimmte Anzahl erfolgreicher Vermittlungen.
3. Keine Arbeitnehmerüberlassung
Die KommunikationsWerkstatt betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Die KommunikationsWerkstatt wird nicht Arbeitgeberin der vermittelten Personen, zahlt diesen keinen Arbeitslohn und überlässt dem Auftraggeber keine eigenen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist ausdrücklich nicht Gegenstand des Leistungsangebots.
4. Kandidatenprüfung und Auswahlentscheidung
Die KommunikationsWerkstatt kann Kandidatinnen und Kandidaten anhand der mit dem Auftraggeber abgestimmten Kriterien vorprüfen und verfügbare Angaben und Unterlagen plausibilisieren. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt dies keine Garantie für bestimmte Kenntnisse, Eigenschaften, Leistungen oder die dauerhafte Eignung einer Person dar.
Die endgültige Prüfung und Entscheidung über Eignung, Einstellung, Vergütung, Arbeitsbedingungen und Abschluss des Arbeits- oder Ausbildungsvertrags obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber bleibt insbesondere für die Einhaltung der ihn treffenden arbeits-, vergütungs-, arbeitsschutz- und beschäftigungsrechtlichen Pflichten verantwortlich.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt der KommunikationsWerkstatt rechtzeitig vollständige und zutreffende Informationen über die zu besetzende Position, erforderliche Qualifikationen, Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung und sonstige wesentliche Beschäftigungsbedingungen zur Verfügung. Er informiert unverzüglich über Änderungen und wirkt bei Interviews, Auswahlentscheidungen, erforderlichen Erklärungen und Unterlagen in angemessener Frist mit.
Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf fehlender, verspäteter oder unzutreffender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten der KommunikationsWerkstatt. Gesetzliche Informationspflichten bei grenzüberschreitender Vermittlung bleiben unberührt.
6. Vergütung, Umsatzsteuer und Fremdkosten
Die Höhe und Berechnungsweise der Vergütung sowie deren Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vermittlungsauftrag oder einer sonstigen individuellen vertraglichen Vereinbarung. Auf der Website veröffentlichte allgemeine Leistungsbeschreibungen begründen keine bestimmte Vergütung.
Sämtliche Vergütungen verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Leistungen und Fremdkosten, insbesondere für Sprachkurse, Qualifizierungsmaßnahmen, Übersetzungen, Beglaubigungen, Anerkennungs- und Visaverfahren, behördliche Gebühren, Reisen, Unterbringung, Versicherungen sowie Leistungen sonstiger Dritter, sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls werden sie gesondert berechnet oder unmittelbar vom jeweiligen Drittanbieter gegenüber dem Auftraggeber bzw. der betreffenden Person abgerechnet.
7. Kandidatenschutz und bereits bekannte Kandidaten
Von der KommunikationsWerkstatt vorgestellte oder nachgewiesene Kandidatinnen und Kandidaten gelten als durch die KommunikationsWerkstatt nachgewiesen. Kommt während des Vermittlungsauftrags oder innerhalb von zwölf Monaten nach der erstmaligen Vorstellung bzw. Übermittlung des Kandidatenprofils unmittelbar oder mittelbar ein Arbeits-, Ausbildungs-, Dienst- oder vergleichbares Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und der vorgestellten Person zustande, entsteht der im Einzelvertrag für eine erfolgreiche Vermittlung vereinbarte Vergütungsanspruch, sofern die Tätigkeit der KommunikationsWerkstatt für den Vertragsschluss mitursächlich war.
War dem Auftraggeber die betreffende Person bereits vor der Vorstellung durch die KommunikationsWerkstatt als konkrete Bewerberin oder konkreter Bewerber für die zu besetzende Position bekannt, hat er dies der KommunikationsWerkstatt unverzüglich nach der Vorstellung in Textform mitzuteilen und auf Verlangen nachvollziehbar zu belegen.
8. Grenzüberschreitende Vermittlung, Anerkennung, Einreise und Behördenverfahren
Bei grenzüberschreitenden Vermittlungen beachtet die KommunikationsWerkstatt die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Beschränkungen der Anwerbung und Vermittlung von Gesundheits- und Pflegepersonal aus bestimmten Herkunftsstaaten. Die KommunikationsWerkstatt führt keine private Anwerbung oder Vermittlung durch, soweit diese gesetzlich unzulässig oder ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit vorbehalten ist.
Anerkennungs-, Visa-, Aufenthalts-, Einreise-, Beschäftigungs- und sonstige Behördenverfahren hängen von den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatin oder des Kandidaten, der Mitwirkung des Auftraggebers sowie Entscheidungen und Bearbeitungszeiten von Behörden und sonstigen Dritten ab. Die KommunikationsWerkstatt kann vereinbarte Verfahrensschritte koordinieren und organisatorisch begleiten, schuldet jedoch keine bestimmte behördliche Entscheidung, Anerkennung, Berufsausübungserlaubnis, Visum- oder Aufenthaltserteilung und keine bestimmte Bearbeitungsdauer.
Die KommunikationsWerkstatt erbringt keine Rechtsberatung, soweit eine solche nicht durch hierzu befugte externe Berufsträger erfolgt.
9. Sprachvorbereitung und weitere Qualifizierungsleistungen
Soweit Sprachkurse oder andere Bildungs- und Qualifizierungsleistungen Bestandteil des Auftrags sind, ergeben sich Umfang, Anbieter, Lernformat und gegebenenfalls angestrebtes Niveau aus der jeweiligen Einzelvereinbarung. Lernerfolg und Prüfungsresultate hängen wesentlich von individuellen Voraussetzungen und der Mitwirkung der Teilnehmenden ab und werden nicht garantiert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
10. Externe Partner und Drittleistungen
Zur Durchführung einzelner Leistungen können nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags geeignete externe Partner und Dienstleister einbezogen werden. Soweit ein Vertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber bzw. der vermittelten Person und einem Drittanbieter zustande kommt, ist der Drittanbieter für seine Leistung selbst verantwortlich. Die KommunikationsWerkstatt informiert, soweit erforderlich, transparent über die Einbindung und gesonderte Kosten.
Insbesondere bei Versicherungsangeboten vermittelt oder verlinkt die KommunikationsWerkstatt lediglich zu Angeboten des jeweiligen Versicherungsanbieters. Eine Versicherungsberatung durch die KommunikationsWerkstatt findet nicht statt; Produktauswahl, Antrag, Prüfung und Vertragsabschluss erfolgen beim jeweiligen Anbieter.
11. Datenschutz, Kandidatenunterlagen und Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Kandidatenprofile, Bewerbungsunterlagen und darin enthaltene personenbezogene Daten dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für den konkreten Vermittlungs- und Auswahlzweck sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit dem Auswahl- oder Einstellungsverfahren befasst sind.
Beide Vertragsparteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
12. Haftung
Die KommunikationsWerkstatt haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die KommunikationsWerkstatt haftet nicht für Entscheidungen von Behörden, Anerkennungsstellen, Botschaften, Konsulaten, Bildungsträgern, Versicherern oder sonstigen unabhängigen Dritten und nicht für Umstände, die ausschließlich aus der Sphäre des Auftraggebers oder einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten stammen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
13. Laufzeit, Kündigung und vorzeitige Projektbeendigung
Laufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Im Fall einer Vertragsbeendigung sind bis zum Wirksamwerden der Beendigung vertragsgemäß erbrachte Leistungen sowie vom Auftraggeber freigegebene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen zu vergüten. Bereits entstandene Vermittlungsansprüche und der vereinbarte Kandidatenschutz bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.
14. Kommunikation und Änderungen von Vereinbarungen
Vertragserhebliche Erklärungen und Änderungen sollen mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden haben unabhängig davon Vorrang vor diesen AGB.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der für den Sitz der KommunikationsWerkstatt Alexander Henrich zuständige Gerichtsstand. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
16. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: September 2026
